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   BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96   

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https://dejure.org/1996,411
BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 (https://dejure.org/1996,411)
BSG, Entscheidung vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 (https://dejure.org/1996,411)
BSG, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 (https://dejure.org/1996,411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umstellungsfähigkeit - Prüfungsvoraussetzung - Tarifliche Eingruppierung - Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung der Umstellungsfähigkeit und der tariflichen Eingruppierung bei der Feststellung von Erwerbsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 281
 
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Wird zitiert von ... (182)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw.

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96
    Demgemäß läßt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich geprägt ist, in der Regel den Schluß zu, daß diese Berufstätigkeit als obere Anlerntätigkeit zu qualifizieren ist (vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).

    Dies gilt ua dann, wenn die Berufsgruppe sich an geregelten Anlernberufen orientiert (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 S 55f und Nr. 21 S 79).

  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 14/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96
    Das BSG hat hierzu entschieden (vgl ua BSGE 70, 56; Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92), daß dem Tarifvertrag unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung beizumessen ist: Zum einen der abstrakten - "tarifvertraglichen" - Klassifizierung einer Tätigkeit (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags,.

    Lediglich dann, wenn konkrete Anforderungsmuster fehlen, der Tarifvertrag also nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale enthält, ist eine umfassende Überprüfung erforderlich (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 S 79f), weil insofern nicht hinreichend erkennbar wäre, an welchen Beurteilungskriterien sich der Arbeitgeber im Einzelfall orientiert hat.

  • BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93

    Benennung von zumutbarer Verweisungstätigkeiten, Mehrstufenschema

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96
    Ergibt sich, daß der Kläger aufgrund der tarifvertraglichen Einstufung seines bisherigen Berufs in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters einzuordnen ist, so kann er sozial zumutbar auch auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, soweit sich diese durch Qualitätsmerkmale, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit berufliche oder betriebliche Vorkenntnisse, auszeichnen (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 mwN).
  • BSG, 08.10.1992 - 5 RJ 24/90

    Berufsunfähigkeit - Restleistungsvermögen - Anforderungsprofil des

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96
    Der streitige Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen EU oder BU richtet sich noch nach §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Rentenantrag bereits 1989 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden ist und er sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29).
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 23/92

    Eingruppierung - Beruf - Vorheriger Arbeitgeber - Handwerker

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96
    Dies gilt sowohl für zu hohe als auch für zu niedrige Eingruppierungen (zu letzterem siehe SozR 3-2200 § 1246 Nr. 32).
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 33/92

    Berufsunfähigkeit - Begutachtung - Leistungsvermögen

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96
    Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33).
  • BSG, 17.02.1994 - 13 RJ 45/93

    Medizinischer Gutachter - Tätigkeit - Eignung - Konkrete Angaben

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96
    Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (s zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 44; ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 21/92

    Gewährung von Rente infolge Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren

    Auszug aus BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96
    Das BSG hat hierzu entschieden (vgl ua BSGE 70, 56; Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92), daß dem Tarifvertrag unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung beizumessen ist: Zum einen der abstrakten - "tarifvertraglichen" - Klassifizierung einer Tätigkeit (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags,.
  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R

    Berufsunfähigkeit - zumutbarer Verweisungsberuf - Neubergmann -

    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl BSG Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 158, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 mwN).

    Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61, jeweils mwN).

    Zum anderen geht die Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG davon aus, daß die abstrakte - "tarifvertragliche" - Einstufung einer bestimmten Tätigkeit in das Lohngruppengefüge eines nach Qualitätsmerkmalen geordneten Tarifvertrages in der Regel auch den qualitativen Rang dieser der Tätigkeit widerspiegelt (vgl zB BSG Urteile vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 1. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - nicht veröffentlicht, jeweils mwN).

    Der Tarifvertrag ist sodann daraufhin zu überprüfen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen geordnet sind und ob der zu prüfende Beruf darin als solcher eingestuft ist, oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, anhand deren der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (BSG Urteile vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 14/90 - BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21, vom 18. September 1996 - 5 RJ 106/95 - nicht veröffentlicht, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R, jeweils nicht veröffentlicht).

  • BSG, 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Berufsunfähigkeit -

    Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; jeweils mwN).
  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R

    Berufsunfähigkeit - Briefsortiererin - tarifliche Einstufung - qualitätsfremde

    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl BSG Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 158 und vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1256 Nr. 55; Senatsurteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 mwN).

    Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl Senatsurteile vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 und BSG Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, jeweils mwN).

    Zum anderen wird davon ausgegangen, daß die abstrakte - "tarifvertragliche" - Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten in der Regel auf deren Qualität beruht (vgl zB BSG Urteile vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 und vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 mwN; Senatsurteile vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 44/92 -, vom 25. Oktober 1995 - 5 RJ 30/95 und vom 18. September 1996 - 5 RJ 106/95, jeweils nicht veröffentlicht).

    Dabei ist die Fassung des Tarifvertrags maßgebend, die im Zeitpunkt der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat (BSG Urteile vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 22/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 15, vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 73/96 - und vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R - jeweils nicht veröffentlicht).

    Der Tarifvertrag ist sodann daraufhin zu überprüfen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen geordnet sind und ob der zu prüfende Beruf darin als solcher eingestuft ist, oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, anhand deren der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (BSG Urteile vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 14/90 - BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R; Senatsurteil vom 18. September 1996 - 5 RJ 106/95, jeweils nicht veröffentlicht).

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